Neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen

23.10.2020
Seit heute (23.10.2020) befindet sich der Inzidenzwert des Landkreises Schaumburg über dem kritischten Wert von 50 je 100.000 Einwohnern.
 
Hier gilt es, einige Regelungen zu beachten.
 
Den Verordnungstext (Stand 23.10.2020) habe ich unten als Link eingefügt. Ebenfalls einen Link zu den FAQ mit den meisten Regelungen, die unseren Sportbereich betreffen.
 
Einige wichtige Fragestellungen aus den FAQ füge ich hier aber auszugsweise direkt ein:
 

Gibt es die für Sportanlagen geltenden Regeln auch irgendwo kompakt zusammengefasst? Was muss ich als Verein beachten?
Alle Sportlerinnen und Sportler müssen auf Sportanlagen bitte unbedingt die folgenden Regeln einhalten:

  • ausreichend großer Abstand zwischen allen Personen (mind. 1,5 Meter), die nicht zum eigenen Hausstand gehören
  • konsequente Einhaltung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen
  • ausreichende Belüftung bei Sportausübung in geschlossenen Räumen

 

Dürfen Vorstands- und Gremiensitzungen sowie Mitgliederversammlungen stattfinden?
Ja, Vorstands- und Gremiensitzungen sowie auch Mitgliederversammlungen dürfen abgehalten werden (§ 9 Abs. 1). Hierbei ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden, die nicht einem Hausstand angehören, sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen und während des Aufenthaltes in den Räumlichkeiten einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten.

 

Was ist mit Sportmaterial und Geräteräumen?
Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürften von Personen unter Einhaltung des Abstandes von 1,5 Metern am besten einzeln betreten werden. Die Hygieneanforderungen müssen aber auch dort eingehalten werden, insbesondere sollte auf die regelmäßige Desinfektion von benutzten Sport – und Trainingsgeräten geachtet werden.

 

Wer öffnet die Sportanlage?
Die Anlage wird vom jeweiligen Eigentümer bzw. Betreiber geöffnet. Das sind in der Regel Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung gibt es keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage. Darauf kann auch verzichtet werden, beispielsweise wenn der Betrieb personell oder wirtschaftlich nicht möglich ist. Es wird mit der Verordnung nur die Möglichkeit einer Öffnung geschaffen.

 

Was ist innerhalb der Sportanlage geöffnet?
Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können benutzt und betreten werden. In den Umkleiden, in den Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräumen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Falls das aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich ist, können diese Räumlichkeiten nur einzeln betreten werden.
Für Personen, die bereits zuvor als Gruppe von bis zu 60 Personen gemeinsam Sport getrieben haben bzw. diesen gemeinsam betreiben wollen, sind diese Regeln nicht anzuwenden, da der Aufenthalt in diesen Räumlichkeiten noch als Teil der gemeinsamen Sportausübung anzusehen ist.

 

Dürfen auf einer Sportanlage Getränke und Essen angeboten werden?
Die Gastronomie auf der Sportanlage darf betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ein Hygienekonzept nach den Vorgaben der Verordnung (§ 4 der Verordnung) erstellt hat und die Einhaltung des Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet. Die Einhaltung der Maskenpflicht bei den Beschäftigten ist sicherzustellen. Die Gäste müssen ihre Kontaktdaten anzugeben. Es ist zu beachten, dass während Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Zuschauerinnen und Zuschauern kein Alkohol ausgeschenkt werden darf; bei Sportveranstaltungen mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern ist der Verkauf von alkoholischen Getränken gestattet.

 
Mit freundlichem Schützengruß
Harald Niemann
Präsident