Info KSB zur aktuellen Corona-Regelung im Sport

19.05.2021

Liebe Vereine,

 

im Laufe dieser Woche haben uns diverse Fragen zur neuen Corona Verordnung erreicht. Zudem scheint es im ganzen Land Niedersachsen zu Missverständnissen bezüglich des am 10. Mai 2021 veröffentlichten Stufenplans 2.0 gegeben zu haben. Hierzu hat der LSB Niedersachsen uns folgende Informationen zugesendet:

Der Stufenplan 2.0 ist aktuell noch nicht, sondern erst ab dem 01. Juni 2021 gültig! Zudem dient der Stufenplan ausschließlich zur Orientierung. Höhergestellt und rechtsbindend sind immer die „Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2“, sowie die entsprechenden Verkündungen unseres Landkreises (zu finden auf der Homepage des LK SHG). Bitte beachtet zudem, dass die nächste überarbeitete Coronaverordnung am 30. Mai veröffentlicht wird.

 

Bezüglich der aktuellen Coronaverordnung haben uns einige Fragen erreicht, welche wir gesammelt an die zuständige Stelle des Landkreises weitergegeben haben. Hier die Antworten:

 

Zu 1.: Wer ist die in §5a Absatz 4 von der Maßnahme betroffene Person, welche zur Beaufsichtigung des Selbsttests befähigt ist? Der Verein (Vorstand nach §26 BGB)?

 

Eine vom Sportverein durchgeführte Testung - unter Aufsicht einer vom Verein beauftragten Person - ist zulässig. Dabei kann der Verein die Person frei wählen und ist nicht an die Person des Vorstandes gebunden.

 

Zu 1.1.: Sind die als von der betroffenen Person genannten Personen die Trainer? Wenn ja: Müssen diese Personen in einer gesonderten Form schriftlich festgehalten und durch den §26 BGB Vorstand genehmigt werden oder reicht die regulär vermerkte Tätigkeit als Trainer/Helfer/Übungsleiter bereits aus?

 

Die Personen, die die Testung beaufsichtigen, können auch Trainer, Helfer oder Übungsleiter sein. Sie sind in der Personenwahl frei. Entscheidend ist, dass diese Person vom Verein beauftragt worden ist, die Testung zu beaufsichtigen. Ein Auftrag kann dabei mündlich oder durch einen "Zwei-Zeiler" schriftlich erteilt werden.

 

Zu 2.: Sind die Regeln für Hallensport und Außensport identisch?

 

Die Nds. Corona-Verordnung unterscheidet zwischen Indoor- und Outdoorsport.

 

In geschlossenen Räumen ist die sportliche Betätigung mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig. Die Sportausübung kann sowohl mit Kontakt als auch kontaktlos erfolgen. Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sind nicht einzurechnen, nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet. Eine Testpflicht besteht für die Sportlerinnen und Sportler nicht; sie besteht jedoch für die betreuenden Personen.

 

Im Freien dürfen Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen zuzüglich betreuender Personen Sport treiben. Die Sportausübung kann sowohl mit Kontakt als auch kontaktlos erfolgen. Damit ist auch Mannschaftssport zulässig, Spiele gegen wechselnde andere Mannschaften jedoch nicht. Eine Testpflicht besteht für die Kinder und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren nicht; sie besteht jedoch für die betreuenden Personen und für die volljährigen Jugendlichen.

 

Negativ getestete Erwachsene dürfen im Freien kontaktlosen Sport treiben, sofern ein Abstand von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. Kontaktsport dürfen Erwachsene im Freien nur mit Personen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts treiben. Eine Testpflicht besteht auch für die betreuenden Personen.

 

Zu 2.1.: Ist im Rahmen des Vereinssports für diese Regelung ein Hygienekonzept für den Innenbereich erforderlich?

 

Für die Nutzung der Sportanlage muss zwingend ein umfassendes Hygienekonzept erstellt werden. Das gilt insbesondere für die Regelung der maximalen Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig in oder auf der Sportanlage aufhalten dürfen.

 

Dies gilt im Übrigen auch für die Außensportanlagen.

 

Zu 3.: Die Regelung bezüglich der Testnachweise für 15-18-Jährige bezüglich der Kontaktsportregelung wirft noch Fragen auf. Haben wir die Verordnung des Landes richtig verstanden, dass alle Teilnehmenden bis einschließlich 14 Jahren nach §5a von der Testpflicht befreit sind, über 14-Jährige aber einen negativen Test nachweisen müssen, egal in welcher Gruppenkonstellation sie Sport treiben?

 

Eine Testpflicht besteht für die Kinder und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahren nicht; sie besteht jedoch für die betreuenden Personen und für die volljährigen Jugendlichen, vgl. § 16 Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung.

 

Zu. 4.: Ab welcher Inzidenz können die Umkleiden und Duschen wieder ohne Desinfizierung im normalen Reinigungszyklus genutzt werden?

 

Derzeit ist die Nutzung von Umkleidekabinen und Duschen aufgrund der aktuellen Verordnungslage nicht zulässig. Die aktuelle Nds. Corona-Verordnung ist bis zum 30.05.2021 in Kraft. Ob es über den 31.05.2021 hinaus zu Lockerungen in diesem Bereich kommen wird, kann ich Ihnen bedauerlicherweise nicht mitteilen, da dies durch den zuständigen Verordnungsgeber, dem Land Niedersachsen, entschieden wird.

 

  • Sollten weitere Fragen auftauchen, sendet diese bitte klar formuliert an , sodass wir diese gesammelt an den Landkreis weiterreichen können.

 

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Barbara Heiermann

 

Achtung! Unsere Telefonnummer hat sich geändert!!!

KreisSportBund Schaumburg e.V.

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